
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der FLEDI GmbH
1. Allgemeines
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FLEDI abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, FLEDI hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden oder Lieferanten die Bestellung vorbehaltlos ausführen oder die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden oder Lieferanten.
2. Verkaufsbedingungen
2.1 Bestellungen
2.1.1 Angebote von FLEDI sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung durch FLEDI freibleibend.
2.1.2. Bei Bestellung des Kunden kommt ein verbindlicher Auftrag erst mit Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung durch FLEDI zustande.
2.2 Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltung
2.2.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise von FLEDI zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Zoll.
2.2.2 Wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Skontoabzug ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Verzug tritt 10 Tage nach Rechnungsstellung ein, wenn kein anderweitiges Zahlungsziel vereinbart worden ist.
2.2.3 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
2.2.4 Für Lieferungen und Leistungen an Kunden aus dem Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch FLEDI im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Kunden gehen.
2.2.5 Wir sind berechtigt, unsere Preise nach Ablauf von 3 Monaten seit Vertragsschluss entsprechend anzuheben, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen durch Steigerung der Material-, Herstellungs- oder Transportkosten oder infolge von Tarifabschlüssen oder Erhöhung öffentlicher Abgaben eingetreten sind. Kostensteigerungen werden dem Kunden auf Verlangen durch FLEDI nachgewiesen.
2.2.6 Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von FLEDI anerkannten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
2.3 Lieferung 2 /5
2.3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch FLEDI verbindlich.
2.3.2 Bei Überschreitung von Lieferterminen und Lieferfristen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix" bezeichnet worden sind, kann der Kunde FLEDI eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
2.3.3 Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen usw., verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit, wenn FLEDI durch die Behinderung an der rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtung gehindert ist. Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten von FLEDI eintreten. Wird die Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich oder unzumutbar, wird FLEDI von der Lieferverpflichtung frei. Bei Verlängerung der Lieferzeit oder wenn FLEDI von der Lieferpflicht frei wird, stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu. Wenn wir von unserer Lieferverpflichtung frei werden, sind vom Kunden erbrachte Vorausleistungen zurückzugewähren.
2.3.4 Bei Verzögerung des Versands der Ware auf Wunsch des Kunden oder aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes sind Liefertermine und Lieferfristen mit rechtzeitiger Mitteilung der Versandbereitschaft eingehalten. FLEDI ist berechtigt, dem Kunden die ab Anzeige der Versandbereitschaft entstandenen Lagerkosten zu berechnen. FLEDI kann nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und einer entsprechenden Ankündigung anderweitig über die Ware verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
2.4 Versand
2.4.1 FLEDI liefert in Einwegverpackungen oder Mehrwegverpackungen. Die Art und Weise der Verpackung bestimmt FLEDI. Mehrwegverpackungen sind vom Kunden an FLEDI zurückzugeben. Die Verpackung ist nicht gesondert zu vergüten, es sei denn, es handelt sich um Sonder- oder Spezialverpackungen, die von der üblichen Verpackung von FLEDI abweichen.
2.4.2 Transportkosten sind nicht gesondert zu vergüten, es sei denn, es handelt sich um Sonderfrachten, z. B. wegen Verlegung des Liefertermins durch den Kunden. FLEDI bestimmt die Art und Weise des Transports sowie das Transportmittel. Einwendungen gegen die Versendungsart, Dauer und Kosten des Transports können vom Kunden nicht geltend gemacht werden, wenn sich nicht aus dem Auftrag etwas anderes ergibt oder der Kunde spätestens 1 Woche vor dem vorgesehenen Versand genaue schriftliche Anweisung zum Versand erteilt und die Kosten für den von ihm gewünschten Transport übernimmt.
2.5 Eigentumsvorbehalt
2.5.1 FLEDI behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
2.5.2 Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt für FLEDI, ohne dass FLEDI hierdurch verpflichtet wird. Bei einer Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit anderen, nicht FLEDI gehörenden oder von FLEDI gelieferten Waren durch den Kunden steht FLEDI das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorgehalt gelieferten Waren zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren. Gleiches gilt im Falle der Vermischung oder Verbindung. Sollte das Vorbehaltseigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlöschen, tritt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache in der Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten der Vorbehaltsware an FLEDI ab. Der Kunde verwahrt den neuen Bestand oder die neue Sache unentgeltlich für FLEDI. Die entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltseigentum von FLEDI.
2.5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er sich mit den Leistungen an FLEDI nicht in Verzug befindet. Der Kunde ist verpflichtet, mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Veräußerung resultierenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer 3 /5 und Nebenkosten an FLEDI ab. Der Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung erst mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises an FLEDI. Sollte der Kunde mit seinen Abnehmern eine Kontokorrentabrede treffen oder getroffen haben, die dazu führt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht unmittelbar auf FLEDI übergeht, so gilt die Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis gegen den Abnehmer des Kunden bereits jetzt an FLEDI abgetreten. Sämtliche Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die aufgrund dieser Bedingungen an die Firma abgetreten wurden, dienen im selben Umfang zur Sicherung der Forderungen, wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. FLEDI wird die Forderung aber selbst nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber FLEDI ordnungsgemäß nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung des Kunden vorliegt. Auf Verlangen von FLEDI hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
2.5.4 Der Kunde hat FLEDI unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Zwangsvollstreckungen oder Pfändungen in das Vorbehaltseigentum ausgebracht werden.
2.5.5 Sollte der Kunde infolge von Beschädigung, Minderung, Verlust oder anderweitigem Untergang der Vorbehaltswaren Ansprüche gegen einen Versicherer oder sonstige Dritte erwerben, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten schon jetzt an FLEDI abgetreten.
2.5.6 Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass er mit der vollen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ohne weiteres erlischt. In diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über und die abgetretenen Forderungen stehen dem Kunden zu. FLEDI verpflichtet sich, auf Antrag des Kunden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen anteilig freizugeben, wenn der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
2.6 Gewährleistung
2.6.1 Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Waren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Keine Haftung besteht für Mängel, die nach Überschreitung der Mindesthaltbarkeitsdauer der Waren auftreten. Eine Haftung für Schäden, die aus nicht sachgerechter oder nicht den Vorgaben von FLEDI entsprechendem Transport oder Lagerung resultieren, ist ausgeschlossen.
2.6.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, falls nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorschreiben. Für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen haftet FLEDI bis zum Ablauf der für die ursprünglich gelieferte Ware geltenden Verjährungsfrist.
2.6.3 Rückgriffsansprüche gegen FLEDI gemäß § 478 BGB bestehen nur, soweit der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Wird der Kunde durch Endverbraucher oder Unternehmen, an die er von FLEDI gelieferte Ware, auch verarbeitet, verbunden oder vermischt, weiterverkauft hat, wegen Mangelhaftigkeit der von FLEDI gelieferten Ware aus Gewährleistung in Anspruch genommen, hat er einen etwaig beabsichtigten Rückgriff auf FLEDI spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Geltendmachung von Mängelrechten durch seinen Abnehmer anzuzeigen. § 377 HGB bleibt von dieser Anzeigepflicht unberührt. Die Haftung von FLEDI bei einem Rückgriff ist auf die gesetzlich notwendigen Aufwendungen des Kunden beschränkt. FLEDI leistet Aufwendungsersatz durch eine Warengutschrift.
2.7 Schadensersatz, Aufwendungsersatz
2.7.1 FLEDI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. FLEDI haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn FLEDI schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht 4 /5 verletzt hat, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit FLEDI Garantien übernommen hat; Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2.7.2 Schadensersatz und Aufwendungsersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Diese Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten.
2.7.3 Schadensersatzansprüche sind im übrigen, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, ausgeschlossen. FLEDI haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden.
2.7.4 Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
3. Einkaufsbedingungen
3.1 Preise, Zahlungen
3.1.1. Die in der Bestellung von FLEDI genannten Preise sind bindend. Sämtliche Preise verstehen sich „frei Haus" an die von uns angegebene Lieferadresse einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, Transport und Verpackung. FLEDI behält sich vor, die Art der Verpackung und des Transports sowie etwaige Transportversicherungen zu bestimmen.
3.1.2 Zahlungen von FLEDI erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl von FLEDI innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungseingang netto. Die Frist beginnt jedoch nicht vor vollständiger Leistungserbringung durch den Lieferanten.
3.1.3 Bei fehlerhafter Lieferung ist FLEDI berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Geleistete Zahlungen von FLEDI bedeuten jedoch keine Annahme der Ware durch FLEDI oder Anerkennung als vertragsgemäß.
3.1.4 Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
3.2 Lieferung
3.2.1 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, sind FLEDI von dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. FLEDI wird von der Pflicht zur Abnahme der Ware ganz oder teilweise frei und ist insoweit berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Ware wegen der Verzögerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte nicht mehr für FLEDI verwertbar ist.
3.3 Gewährleistung
3.3.1 Bei Mangelhaftigkeit der Ware stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu.
3.3.2 Rückgriffsrechte aus §§ 478, 479 BGB stehen FLEDI in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn er nur Teile für die von FLEDI neu hergestellten Sachen zugeliefert hat.
3.4 Lieferantenvorbehalt
3.4.1 Verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten werden von FLEDI nicht anerkannt.
3.4.2 Von FLEDI beigestellte Stoffe, Teile oder Waren bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden; eine etwaige Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Stoffen, Teilen oder Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwirbt FLEDI Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, 5 /5 Verbindung oder Vermischung. Werden die von FLEDI hergestellten Stoffe, Teile oder Waren mit einer Sache des Lieferanten verarbeitet, verbunden oder vermischt und ist die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, überträgt der Lieferant FLEDI das anteilige Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Etwaiges Eigentum von FLEDI verwahrt der Lieferant für FLEDI unentgeltlich.
3.5 Produkthaftung
3.5.1 Der Lieferant stellt FLEDI in Fällen eines Produktschadens, für den er verantwortlich ist, von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, wenn die Ursache in seinem Herrschaftsund/oder Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
3.5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Aufwendungen, die uns aus bzw. in Zusammenhang mit von FLEDI durchgeführten Rückrufaktionen entstehen, zu tragen. FLEDI wird den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, über eine Rückrufaktion informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3.5.3 Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3.5.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung, mindestens jedoch mit einer Deckungssumme von 5 Mio € pro Person/Sachschaden pauschal zu unterhalten; FLEDI zustehende weitergehende Schadenseratzansprüche bleiben unberührt.
3.6 Drittaufträge Der Lieferant ist nicht berechtigt, den von FLEDI oder an FLEDI erteilten Auftrag ohne vorherige Zustimmung von FLEDI an Dritte weiterzugeben.
4. Sonstiges
4.1 Ansprüche aus den mit FLEDI abgeschlossenen Verträgen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von FLEDI abgetreten werden.
4.2 Erfüllungsort ist der Sitz von FLEDI.
4.3 Gerichtsstand ist der Sitz von FLEDI. FLEDI ist jedoch berechtigt, den Kunden oder Lieferanten auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
4.4 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des internationalen Privatrechts.
Stand: Januar 2011
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